Wir wollen, dass es Ihnen gut geht!

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1, Geltungsbereich:  

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Energetiker / Baubiologen Ing. DI(Fh) Jürgen Reiter (AN) mit Partner und dem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich schriftlich anerkennt.  


§ 2, Auftrag:  

Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, fernmündliche oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN. Dies geschieht in der Regel bei und durch die Protokollierung beim Ortstermin bzw. durch Bestätigung des AN per e-mail. Gegenstand des Auftrages sind baubiologische Beratungen und Messungen, wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung nach dem „Standard der baubiologischen Messtechnik“ und anderen baubiologischen Richtlinien. Im Rahmen der Therapieoase-Gesundheitspraxis sind auch energetische Behandlungen inkl. Biofeedback oder Bioresonanzbehandlungen Auftragsgegenstand.  


§ 3, Durchführung des Auftrages:  

Der Auftrag wird durch den AN unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Der AN kann seine Tätigkeit durch Einschaltung der für ihn bzw. mit ihm tätigen sachverständigen Partner und Mitarbeiter erbringen. Der AN ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen,  und Besichtigungen vorzunehmen, ohne daß es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit unvorhergesehene und im Verhältnis zum Zwecke des Auftragsausführung zeit­ oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, hat der AG den AN hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fix­Geschäfts zu sehen. Alle mit dem Auftrag verbundenen oder sonstigen mündlichen und telefonischen Aussagen bzw. Zusagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Bestätigung des AN per mail ist dafür auch ausreichend.  


§ 4, Pflichten des Auftraggebers:  

Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.  


§ 5, Schweigepflicht:  

Dem AN ist untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der durch seine Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im übrigen ist der AN und seine Mitarbeiter nach Absprache mit dem AG befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.  


§ 6, Urheberrechtsschutz:  

Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Der AG darf auftragsgemäß angefertigte Gutachten, insbesondere die ermittelten Analyseergebnisse mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jede Weitergabe, insbesondere von Gutachten, an Dritte und jede andere Verwendung oder Textänderung ist dem AG nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AN erlaubt. Die Veröffentlichung, insbesondere von Gutachten, seine Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszweckes unter namentlicher Nennung des AN gestaltet.  

§ 7, Vergütung:

 Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer. Für Endkunden wird der Mwst. Betrag ausgewiesen. Für Teilleistungen können durch den AN auch Teilrechnungen gestellt werden.  

§ 8, Zahlung und Zahlungsverzug:  

Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung (Protokoll, Information, Planung ... ) beim AG fällig. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angegebenen Preise. Für zusätzlich beauftragte, oder nicht als Pauschale angebotene und durchgeführte Leistungen gilt ein Stundensatz von 90€ inkl. Fahrt- und Gerätekosten. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der zu entrichtenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder bei größerem Auftragsvolumen können Abschlagszahlungen vor Beginn oder während der Projektarbeit verlangt werden. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren Fristen ausweist. Die postalische Übersendung eine Abschlussberichtes unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs­ und Diskontspesen angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung der Vergütung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz .der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 5% zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist der AN berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern es sich nicht um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur Behebung in Arbeit befindliche Mängel handelt. Ein Skontoabzug ist nicht gestattet.


§ 9, Fristüberschreitung:  

Der AN übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung, Beratung oder Gutachtenerstellung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluß. Benötigt der AN für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses, Bei Uberschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzuges des AN oder der von AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist..  

§ 10, Kündigung:  

Der AN und der AG können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf volle, vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % der Vergütung für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.  

§ 11, Gewährteistung:  

Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG dem AN schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.  

§ 12, Haftung und Verjährung:  

Der AN schließt die Haftung für sich, seine Mitarbeiter und die von ihm Beauftragten, gleich aus welchen Rechtsgrund, für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.  

§ 13, Erfüllungsort und Gerichtsstand:  

Erfüllungsort ist der Sitz des AN (Gmunden –Oberösterreich). Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz des AN.  

Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes